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Wenn’s um NPOs geht, mahlen die gesetzlichen Mühlen langsam – aber jetzt hat sich was getan! (Update vom 22.6.2020)
Daniel-Peter Garn

Das vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (20. COVID-19-Gesetz) ist nun am 17.6.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden und mit dem darauffolgenden Tag in Kraft getreten.

Aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds sind 700 Millionen Euro für die Unterstützung von Non-Profit-Organisationen (NPO) in Form von privatwirtschaftlichen Förderungen vorgesehen.

Fest steht nun, dass Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie an Rechtsträger, die an solchen Organisationen beteiligt sind und durch ihre Tätigkeit die satzungsmäßigen Aufgaben der Organisationen sicherstellen, gewährt werden, wenn diese Organisationen

• gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (im Sinn der Bundesabgabenordnung – BAO)
• Aufgaben, die nach landesgesetzlichen Vorschriften der Feuerwehr obliegen, wahrnehmen, oder
• eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.

Fest steht nun auch, wer keine Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten wird, nämlich

• politische Parteien im Sinn des Parteiengesetzes sowie
• Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- und Stammkapitals halten und
• beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat oder Drittland registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen. In Österreich sind damit insbesondere Rechtsträger erfasst, die dem Bankwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz oder Pensionskassengesetz unterliegen.

Die nähere Ausgestaltung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung, die Berechnung und Höhe der Förderung sowie das Verfahren und die Antragstellung hat der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (also Vizekanzler Kogler) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (= BM Köstinger) durch eine Richtlinie zu regeln.

Neu ist nun, dass es für die Zuerkennung einer Förderung vollständiger, schlüssiger und plausibler Angaben im Antrag bedarf, die durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen sind. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sind zusätzlich durch einen fachkundigen Experten (Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Prüfung der Angaben können bei Antragstellern unterbleiben,

• die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind oder
• an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist, und
• die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als in der (noch nicht existierenden) Richtlinie festgelegten Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt und nicht höhere als in der Richtlinie festgelegte Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung die in der Richtlinie festgelegte Höhe nicht überschreitet,
und
• die nicht eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft sowie eine Einrichtung, der durch religionsrechtliche Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.

Fest steht, dass die Austrian Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) mit der Abwicklung der Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds beauftragt ist und Anträge auf Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds bis spätestens zum 31.12.2020 zu stellen sind.

Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (18. COVID-19-Gesetz ergänzt um das 20. COVID-19-Gesetz) werden die Finanzämter zudem ermächtigt, im Rahmen einer steuerlichen Prüfung (Außenprüfung oder Nachschau nach der BAO) einer geförderten NPOs auch die Richtigkeit der im Förderantrag erteilten Auskünfte, Unterlagen oder Bestätigungen sowie die Plausibilität der Daten, aus denen sich die Höhe der Förderung errechnet, zu überprüfen. Eine solche Prüfung durch das Finanzamt kann auch auf Weisung des Finanzministers erfolgen. Sollten sich bei der Prüfung Ungereimtheiten ergeben, so hat das Finanzamt einen gesonderten Prüfbericht zu erstellen und diesen der AWS, dem BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem BM für Finanzen zu übermitteln.

Also: fürs Erste eine gute (wenn auch etwas spät kommende) Nachricht, mit der wir aber auch erst etwas anfangen können, wenn die Richtlinie vorliegt. Denn erst dann werden wir wissen, was genau eine NPO tun muss, um eine Förderung zu erhalten. Wir bleiben dran!