Gunther Gram
Großartig – Sportausübung in Sportstätten ist nicht mehr grundsätzlich untersagt. Nicht ganz so großartig ist, dass auch die erlaubte Sportausübung weiterhin Reglementierungen unterworfen ist. Breitensportler dürfen zwar nun auch wieder Sportstätten betreten (und dort ihren Sport ausüben, jedoch auch gleich nach der Sportausübung die Sportstätte wieder verlassen), das allerdings nur
im Freien und auch
nicht für Sportarten, bei welchen es zu
Körperkontakt kommt (Polo fällt somit wohl weiterhin aus).
Innenräume der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist (Duschen fällt somit auch aus, aber den Medizinball darf man aus dem Gerätekammerl holen). Der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, darf sogar, aber nur kurzfristig, unterschritten werden - für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen sogar nicht nur kurzfristig, sondern so lange diese Leistungen eben erforderlich sind (somit können ReckturnerInnen im Freien wieder ordnungsgemäß gesichert werden). Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 gilt während der Sportausübung im Übrigen auch nicht (die Ausnahme gibt es aber nur für die SportlerInnen; für die in den Sportstätten Beschäftigten gelten die Regelungen über den Ort der beruflichen Tätigkeit – somit die Maskenpflicht!).
Auch großartig ist, dass nun auch wieder Veranstaltungen im Sport möglich sind – aber auch diese Möglichkeiten sind sehr beschränkt: es ist nur zulässig, dass zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich (ohne Körperkontakt)
nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, und zusätzlich (nicht mehr als)
zwei volljährige Betreuungspersonen, zusammenkommen. Bei diesen Veranstaltungen, die im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten stattfinden, hat der Verein oder der Betreiber der nicht öffentlichen Sportstätte außerdem ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses muss die schon bekannten Inhalte haben, nämlich:
1. Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
2. Gesundheitscheck vor der Sportausübung,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
4. Nachvollziehbarkeit von Kontakten.
Überdies ist die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Minderjährigen eine FFP2-Maske zu tragen (und zwar von den volljährigen Betreuungspersonen). Es dürfen auch mehrere Teams gleichzeitig trainieren, jedoch insgesamt pro Team nicht mehr als zehn Minderjährige und zwei erwachsene Betreuer - und durch organisatorische Maßnahmen (z.B. räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung) muss eine Durchmischung der Teams (samt Betreuern) ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert werden (wie gesagt: Duschen ist nicht möglich – daher besteht auch dort keine „Durchmischungsgefahr“).
Für das
Land Vorarlberg gelten sanftere Regelungen; dort sind Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, und zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Auch
indoor darf im Ländle wieder gesportelt werden – aber auch nur
ohne Körperkontakt und von
nicht mehr als zehn Minderjährigen und zwei erwachsene Betreuungspersonen, wenn
• für die minderjährigen Sportler ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
• ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARSCoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
oder
• eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
vorliegt. Außerdem dürfen Vorarlberger Breitensportler sogar Sportstätten im geschlossenen Bereich nutzen, wobei nicht einmal jedem 20m² zur Verfügung stehen müssen, aber der Mindestabstand von zwei Metern ist einzuhalten. Auch in Vorarlberg ist das im vorigen Absatz erwähnte COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Und noch etwas ist wohl in der Umsetzung schwierig und daher nicht großartig (zu beachten ist es aber jedenfalls – und zwar im gesamten Bundesgebiet), nämlich: Alle Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte und alle Vereine bei „sportlichen Zusammenkünften“ sind zur
Erhebung von Kontaktdaten verpflichtet – und zwar von allen Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben. Zu erheben sind der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen. Die Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet und nur der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermittelt werden. Für die Daten sind geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere ist sicherzustellen, dass sie nicht durch Dritte einsehbar sind. Nach 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung sind sie unverzüglich zu löschen.
Übrigens: Auch im Rahmen des Schulbetriebs ist die Sportausübung – freilich auch eingeschränkt – wieder möglich, und zwar für die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts (und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung). Es bleibt zu hoffen, dass die Möglichkeiten auch genutzt werden!