„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“, hat schon Friedrich Schiller geschrieben. Bei Arbeitsverträgen geht es zwar um keine Bindung für die Ewigkeit, eine Probezeit ist jedoch auch hier üblich. Auch bei sogenannten „Try-Out-Vereinbarung“ wird eine Probezeit vereinbar, der OGH hat hier aber die Grenzen des Zulässigen abgesteckt.
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