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Sport im Lockdown - was geht? (30.11.2021)
Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (also die „Lockdown“-Verordnung) regelt weitreichende Einschränkungen zur Kontaktvermeidung und zwar auch für Breiten- und HobbysportlerInnen - jedenfalls indoor, weil außer SpitzensportlerInnen niemand indoor Sportstätten betreten darf; im Freien und im privaten Wohnbereich sind die Sportmöglichkeiten aber nicht völlig eingeschränkt.

WER:
Jeder darf Sport alleine oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern, mit engsten Angehörigen und auch mit Sportsfreunden (laut Verordnung „einzelnen wichtigen Bezugspersonen“) im Freien betreiben – Kontaktsportarten sind aber auch outdoor jedenfalls untersagt (Eishockey am zugefrorenen Teich würde daher – selbst wenn es eine taugliche Eisdecke gäbe – ausfallen). Eine bestimmte Anzahl an Personen, die grundsätzlich für solche zulässigen Sportausübungen in Frage kommen, gibt es nicht – durch den Verweis auf Personen aus dem gleichen Haushalt, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Lebenspartner und engste Angehörige, werden aber nicht mehr als eine Handvoll gemeint sein; bei Sportsfreunden wird es aber wohl immer nur um einen einzigen Sportsfreund gehen - das ergibt sich aber nur aus dem Sinn der Verordnung, nämlich der Kontaktvermeidung und der Verwendung des Begriffs „einzelne wichtige Bezugspersonen“. Wie gesagt, eine konkrete Zahl ist der Verordnung zwar nicht zu entnehmen, aber gemeint sind „einzelne Bezugspersonen“ und eben nicht gleichzeitig eine Gruppe derselben (demnach scheidet auch die dreiköpfige Laufgruppe, die nicht im selben Haushalt lebt, aus).

WO:
Im privaten Wohnbereich scheidet die gemeinsame Sportausübung im Innenbereich mit Personen, die Sport nicht beruflich ausüben oder unterrichten (z.B. Personal-Trainer) aus; dort ist nur der Kontakt zur Deckung der notwenigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und auch dieser nur mit ganz wenigen nicht im gemeinsamen Haushalt Lebenden erlaubt – die Sportausübung fällt nicht darunter (weswegen die gemeinsame Yoga-Stunde im eigenen Fitnessraum mit der besten Freundin nicht stattfinden kann – wobei diesbezüglich keinerlei Kontrolle erfolgen wird; aber die Verordnung schließt diese Möglichkeit zumindest indoor doch aus); das Training in den eigenen vier Wänden mit einem Profi ist indoor auch nicht möglich – es wäre für den Profi zwar der Ort der beruflichen Tätigkeit und der Profi dürfte seinen eigenen privaten Wohnbereich zu beruflichen Zwecken auch verlassen, aber „auswärtige Arbeitsstätten“ dürfen für körpernahe Dienstleistungen nicht betreten werden, wenn der Kunde Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist.

An öffentlichen Orten im Freien oder Outdoor-Sportstätten kann freilich auch von „Verbrauchern“ gemeinsam Sport betrieben werden – unter Einhaltung der zuvor unter „WER“ genannten Voraussetzungen. Auch outdoor zu Hause (im eigenen privaten Wohnbereich) ist die Sportausübung (natürlich) möglich – letztlich gilt aber „zu Hause“ indoor dasselbe wie outdoor.

Zugegeben, das ist schon verwirrend, aber die gemeinsame Sportausübung im Freien soll laut der Verordnung eben nur in Sportstätten stattfinden. Genau genommen gilt das auch für das Schifahren – Schipisten sind keine Sportstätten. Verabredete Schiausflüge würden daher der Verordnung widersprechen; dafür ist es im Freien sogar möglich, Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken in Anspruch zu nehmen – das Buchen des Privatschilehrers oder des Lauftrainers für die Familie ist daher möglich.