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Spielbericht - Die „Try-Out-Vereinbarung“ im Sport (22.12.2021)
Maximilian Kralik

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“, hat schon Friedrich Schiller geschrieben. Bei Arbeitsverträgen geht es zwar um keine Bindung für die Ewigkeit, eine Probezeit ist jedoch auch hier üblich. Auch bei sogenannten „Try-Out-Vereinbarung“ wird eine Probezeit vereinbar, der OGH hat hier aber die Grenzen des Zulässigen abgesteckt.

In einem Rechtsstreit, der schließlich vor dem OGH gelandet ist, schloss der Kläger, ein österreichischer Eishockeyprofi, mit dem beklagten Eishockeyverein einen schriftlichen Dienstvertrag ab. Darin wurde ausschließlich (!) dem Verein die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsbeginn einseitig ohne Angabe von Gründen aufkündigen zu können. Der Dienstvertrag war grundsätzlich bis Saisonende befristet. Der Verein konnte also einseitig den Vertrag innerhalb einer Probezeit von zwei Monaten grundlos kündigen, wobei er auch – und das führte dann wohl auch die Parteien vor das Gericht – von diesem Recht Gebrauch machte.

Das Gericht sah diese Klausel und die darauf gegründete Kündigung des Vereins als unwirksam an und verpflichtete den Verein zur Zahlung des Entgelts bis zum Ende des befristet abgeschlossenen Dienstvertrags (Saisonende). Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Auch wenn die zwischen den Parteien abgeschlossene „Try-Out-Vereinbarung“ im Eishockeysport üblich sein mag und im Einzelfall nicht nur für den Verein, sondern auch für den Spieler von Vorteil sein kann, so widerspricht sie – so der OGH – den gesetzlichen Bestimmungen. Zum einen kann – zur Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes – ein Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden, zum anderen darf das einseitige Auflösungsrecht nicht nur dem Arbeitgeber zugestanden werden. § 1158 Abs 2 ABGB für Arbeiter und § 19 Abs 2 AngG für Angestellte sehen nämlich die Möglichkeit vor, ein Dienstverhältnis auf Probe für die Höchstdauer von einem Monat zu vereinbaren – dann kann aber auch jeder Vertragsteil das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung lösen.

Dass der Spieler mit der „Try-Out-Vereinbarung“ einverstanden war (so das Argument des Vereins), macht die Regelung nicht arbeitsrechtlich zulässig, denn nur für den Arbeitnehmer günstigere Gestaltungen sind erlaubt. Wenngleich durch solche Try-Out-Regelungen manche Spieler überhaupt erst die Chance auf einen Vertrag bei einem Profi-Verein erhalten (so gesehen, ist diese Regelung auch von Vorteil für den potenziellen Profi), ist für den OGH nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Zweck nicht mit einer gesetzlich zulässigen Probezeitvereinbarung, insbesondere beinhaltend eine jederzeitige beidseitige Lösungsmöglichkeit, erreicht werden könnte.