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Olympia, Cannabis und Doping: Wann ein Verstoß vorliegt - auch ohne Leistungssteigerung
Gunther Gram
Konstantin Lehner

Die Olympischen Spiele zeigen wie kaum ein anderes Sportereignis, wie eng sportliche Höchstleistung, Verbandsrecht, Medieninteresse und wirtschaftlicher Druck miteinander verflochten sind. Gerade deshalb sind Dopingfälle rund um Olympia nicht nur ein sportliches, sondern zunehmend auch ein rechtliches Thema. Dies zeigt der aktuelle Fall der italienischen Biathletin Rebecca Passler bei den Winterspielen in Milano Cortina 2026 besonders deutlich. Passler war positiv auf Letrozol getestet worden, einen Wirkstoff, den ihre Mutter im Rahmen einer Brustkrebstherapie einnahm. Nach ihrer Darstellung kam es zu einer unbeabsichtigten Kontamination, weil sie am Tag vor dem Test einen Löffel benutzte, der mit dem Medikament in Kontakt gekommen war. Zwar wurde die gegen sie verhängte vorläufige Sperre nach erfolgreicher Berufung wieder aufgehoben, dennoch wurde sie nicht für die italienische Staffel nominiert und blieb damit ohne Olympiaeinsatz. Gerade dieser Fall macht sichtbar, dass selbst dann, wenn ein Verfahren nicht mit einer endgültigen Sanktion endet und eine Kontamination plausibel erklärt werden kann, Dopingvorwürfe erhebliche Folgen für Nominierung, Karriere, Reputation und Verbandsentscheidungen nach sich ziehen können. Für die Praxis ist dabei ein Punkt besonders wichtig: Im Anti-Doping-Recht ist nicht jeder verbotene Stoff automatisch deshalb verboten, weil er die Leistung in jeder Konstellation tatsächlich steigert. Die WADA veröffentlicht jährlich eine Verbotsliste; seit 1. Jänner 2026 gilt die aktuelle Fassung. Ein Stoff oder eine Methode kann auf diese Liste gesetzt werden, wenn zumindest zwei von drei Kriterien erfüllt sind: mögliches Leistungssteigerungspotenzial, Gesundheitsrisiko oder Verstoß gegen den „spirit of sport“.

Gerade bei Cannabinoiden zeigt sich diese Differenz besonders deutlich. Nach der Verbotsliste 2026 sind natürliche und synthetische Cannabinoide - darunter THC - im Wettkampf verboten. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit der WADA-Überprüfung zu Cannabinoiden festgehalten, dass es keine belastbare klare Evidenz für eine eindeutige leistungssteigernde Wirkung gibt. Dass Cannabinoide dennoch auf der Liste bleiben, wird vor allem mit Gesundheitsrisiken und dem Kriterium des „spirit of sport“ begründet. Mit anderen Worten: Ein positiver Dopingbefund wegen Cannabis bedeutet nicht automatisch, dass der betroffene Athlet dadurch sportlich „besser“ geworden ist. Gerade darin liegt die rechtlich wie praktisch besonders heikle Spannung des Anti-Doping-Rechts: Sanktioniert wird nicht zwingend nur, was nachweisbar leistungssteigernd wirkt, sondern auch, was nach dem Regelungssystem als gesundheitsgefährdend oder sportethisch unvereinbar eingestuft wird.

Das ist auch für Fälle aus der Beratungspraxis relevant, etwa wenn ein Profibasketballspieler wegen Marihuana im Blut gesperrt wird. Aus sportrechtlicher Sicht kann eine Sperre dennoch rechtmäßig sein, wenn die Probe aus dem relevanten Wettkampfzeitraum stammt und die Verbandsregeln an den WADA-Code anknüpfen. Der entscheidende Punkt ist dann nicht, ob Marihuana im konkreten Spiel tatsächlich einen Leistungsvorteil vermittelt hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Stoff im Wettkampf verboten ist und ein Anti-Doping-Verstoß schon durch den nachgewiesenen Gebrauch vorliegen kann. Das wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich, ist aber systemimmanent: Das Anti-Doping-Recht schützt nicht nur Chancengleichheit im engeren Sinn, sondern auch Gesundheit, Integrität des Wettbewerbs und die Glaubwürdigkeit des Sports. Hinzu kommt, dass THC im WADA-System als sogenannte „Substance of Abuse“ einem Sonderregime unterliegt. Kann nachgewiesen werden, dass der Konsum außerhalb des Wettkampfs (was idR meistens der Fall ist, da wohl kaum der Athlet während des Wettkampfs konsumiert) erfolgte und in keinem Zusammenhang mit sportlicher Leistungssteigerung stand, beträgt die Standardsperre regelmäßig drei Monate; bei Absolvierung eines genehmigten Rehabilitationsprogramms kann sie sogar auf einen Monat reduziert werden. Zudem gilt für THC ein analytischer Grenzwert von 150 ng/ml im Urin, um bloßen Passivkonsum oder weiter zurückliegenden Konsum nicht automatisch zu sanktionieren.

Rechtlich ist daher streng zu unterscheiden zwischen sportrechtlicher Sanktion und strafrechtlicher Relevanz. Das österreichische Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 zielt in erster Linie auf das sogenannte Fremddoping ab, also auf jene Personen, die verbotene Stoffe oder Methoden in Verkehr setzen oder bei anderen anwenden. Die Athletin oder der Athlet selbst steht dort nicht im Mittelpunkt. Anders kann es aber im Strafrecht aussehen: § 147 Abs 1a StGB kennt mit dem „Dopingbetrug“ eine besondere Betrugsqualifikation. Strafbar ist nicht das Doping als solches, sondern die Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode, wenn dadurch ein Betrug mit mehr als geringem Schaden verursacht wird. Typische Fallkonstellationen betreffen Verträge mit Sponsoren, Vereinen oder Veranstaltern. Genau hier liegt aber auch die juristische Schwierigkeit. Wie bereits in der Literatur hervorgehoben wird, ist die strafrechtliche Erfassung von Doping in Österreich alles andere als geradlinig. Schon die Verbotsliste ist dynamisch, ändert sich regelmäßig und arbeitet teilweise mit Formulierungen, die sportrechtlich funktionieren, strafrechtlich aber Fragen nach Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit aufwerfen. Noch schwieriger wird es beim Dopingbetrug: In vielen Fällen lässt sich zwar eine Täuschung annehmen, der eigentliche Knackpunkt ist aber der Vermögensschaden. Gerade bei Sponsorverträgen, Startgeldern oder Dienstverhältnissen ist oft umstritten, ob eine sportliche Leistung trotz Dopings wirtschaftlich völlig wertlos ist oder zumindest teilweise brauchbar bleibt.

Für die verbands- und vereinsrechtliche Praxis bedeutet das: Nicht jeder positive Befund ist automatisch ein Fall klassischer Leistungsmanipulation, aber fast jeder positive Befund ist ein erheblicher Compliance-Fall. Vereine, Verbände und Sponsoren sind gut beraten, ihre Verträge, Meldepflichten und Disziplinarregelungen sauber zu gestalten. Gerade bei Stoffen wie Cannabis, deren leistungssteigernde Wirkung zumindest umstritten ist, zeigt sich, wie wichtig eine präzise rechtliche Einordnung ist. Sportrechtlich kann eine Sanktion rasch greifen, strafrechtlich braucht es hingegen zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere einen nachweisbaren Vermögensschaden und eine tragfähige Täuschungskonstellation. Auch bei anderen Anti-Doping-Verstößen zeigt sich die Strenge des Systems: Bei „klassischen“ Erstverstößen wegen eines verbotenen Stoffes liegen die Standardsanktionen - je nach Stoffkategorie und Verschuldensgrad - typischerweise bei zwei oder vier Jahren; bei drei Whereabouts-Verstößen (bei spontanen Dopingtests nicht anwesend) innerhalb von zwölf Monaten droht regelmäßig eine Sperre von ein bis zwei Jahren. Wer im Sportbereich Verträge gestaltet oder durchsetzt, sollte daher nicht nur Dopingverstöße selbst, sondern auch deren arbeits- und vertragsrechtliche Folgen ausdrücklich regeln.

Der aktuelle Olympia-Fall zeigt damit ein Grundproblem des modernen Anti-Doping-Rechts, nämlich dass es längst nicht mehr nur um „klassische“ leistungssteigernde Mittel wie Anabolika oder EPO geht. Das System erfasst auch Stoffe, deren sportlicher Nutzen zweifelhaft oder jedenfalls nicht eindeutig nachweisbar ist. Für Athleten, Vereine und Verbände bedeutet das erhöhte Aufmerksamkeit, und für die rechtliche Beratung bedeutet es vor allem eines: Dopingrecht ist heute eine Schnittstelle aus Verbandsrecht, Vereinsrecht, Sportrecht und in Einzelfällen sogar Strafrecht.