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Auch beim Kauf einer Liftkarte kann sich die Frage stellen, wer nun der konkrete Vertragspartner ist. (Juli 2020)
Gunther Gram 

OGH 5.6.2020, 4 Ob 66/20i:

Ein Schifahrer hat sich aufgrund für ihn unerwartbarer Pistenverhältnisse verletzt und „den Liftbetreiber“ geklagt. Der Schifahrer hat aber „den Falschen erwischt“ und seine Klage wurde – mangels Passivlegitimation des beklagten Liftbetreibers – abgewiesen. Der Grund dafür: Der geklagte Liftbetreiber hat sich zwar mit mehreren anderen Liftbetreibern zu einem Tarifverbund zusammengeschlossen, dabei aber gegenüber den Kunden offengelegt, dass der Vertrag für bestimmte Schigebiete, mögen sie auch in einem Tarifverbund zusammengeschlossen sein, jeweils mit dem Liftbetreiber des jeweiligen „Teilschigebiets“ des Tarifverbunds zustande kommt (und somit beim Vertragsabschluss klargestellt, dass die angebotenen Leistungen von mehreren selbständigen Unternehmen nur für deren jeweiligen eigenen Anlagen zustande kommt). Es kann daher – bei entsprechender Offenlegung zum Zeitpunkt des Kaufs der Liftkarte (z.B. in Beförderungsbedingungen) – die vertragliche und haftungsrechtliche Zuordnung der einzelnen Lifte und Skigebiete zum jeweiligen Betreiber wirksam vereinbart werden und somit haftet nicht jeder Betreiber eines Schigebiets auch für das Verschulden der anderen Betreiber desselben Tarifverbunds (nur weil die Liftkarte bei ihm erworben wurde). Der Liftbetreiber handelt in diesem Fall (beim Verkauf der Liftkarte für den gesamten Tarifverbund) für andere Liftbetreiber desselben Schigebiets als Stellvertreter und „nicht für sich selbst“. Dadurch entstehen „gespaltene“ Vertragsverhältnisse zu jedem einzelnen Liftbetreiber über die jeweils von ihnen betriebenen Liftanlagen und Pisten.

Anders verhält es sich jedoch, wenn ein einheitlicher Vertrag für das gesamte Skigebiet zustande kommt und die Liftkarte auch zur Benützung der Lifte und Pisten anderer Unternehmen berechtigt; dann haftet ein Liftbetreiber für die Einhaltung der Pistensicherungspflichten im gesamten Skigebiet und somit auch für das Verschulden anderer Liftbetreiber, die dann seine Erfüllungsgehilfen sind, und deren Verschulden er sich zurechnen lassen muss.

Nach einem Schiunfall ist es daher erforderlich, den konkreten Vertragspartner zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche zu ermitteln – die Teilnehmer eines Tarifverbundes sind verpflichtet, eine dementsprechende konkrete Fragestellung zu beantworten.