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Endlich: NPO-Unterstützungsfonds – die Richtlinien (Update vom 6.7.2020)
Daniel-Peter Garn

Am 2.7.2020 haben Vizekanzler Kogler und Bundesministerin Köstinger die Richtlinien zum Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (20. COVID-19-Gesetz) vorgestellt. Die mit 6.7.2020 in Kraft getretene NPO-Fonds-Richtlinienverordnung hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nun veröffentlicht. Die Richtlinienverordnung finden Sie hier.

Anträge auf Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds, die als Zuschuss direkt an die Non-Profit-Organisationen ausgezahlt werden sollen, sind ab 8.7.2020 (und bis 31.12.2020) möglich.


Zu den berechtigten Organisationen zählen

-      Non-Profit-Organisationen aus allen Lebensbereichen (wie beispielsweise aus dem Sport-, Kunst-, Kultur- oder Gesundheitsbereich), welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen und daher gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

-      freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie

-     gesetzliche anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Außerdem sollen Beteiligungsorganisationen unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten – hier ist allerdings noch eine Notifizierung der Förderung als Beihilfe und die Zustimmung der Europäischen Kommission ausständig. Eine Beteiligungsorganisation kann dennoch bereits ab 8.7.2020 mit der Antragstellung beginnen und sich mit ihren Daten registrieren. Eine solche Beteiligungsorganisation liegt vor, wenn an der Organisation

-      eine Non-Profit-Organisation,

-      eine freiwillige Feuerwehr bzw. ein Landesfeuerwehrverband, oder

-      eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft

zu mehr als 50% beteiligt ist und die Beteiligungsorganisation zur Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes der an ihr beteiligten Organisation beiträgt.


Keine Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten

-      politische Parteien im Sinn des Parteiengesetzes sowie

-      Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- und Stammkapitals halten und

-      beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat oder Drittland registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen. In Österreich sind damit insbesondere Rechtsträger erfasst, die dem Bankwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz oder Pensionskassengesetz unterliegen.


Im Zeitpunkt der Antragstellung muss eine förderwerbende Organisation folgende Voraussetzungen erfüllen:

-      Die Organisation muss ihren Sitz in Österreich haben und ihre Tätigkeiten in Österreich ausüben (Ausnahme: Gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs 2 EZA-Gesetz).

-      Die Organisation muss nachweisbar seit dem 10.3.2020 bestehen vor dem 10.3.2020 errichtet worden sein.

-      Die Organisation hat durch die Ausbreitung von COVID-19 einen Einnahmenausfall erlitten, darf aber zum 10.3.2020 nicht insolvent gewesen sein.

-      Außerdem muss die Organisation zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die förderbaren Kosten zu reduzieren.

-      Es dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung zudem keine rechtskräftigen Finanzstrafen (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbußen über die Organisation verhängt worden sein.


Die Antragstellung soll ab 8.7.2020 über die Website npo-fonds.at möglich sein (eine Antragstellung mittels Papierformular oder E-Mail ist nicht vorgesehen). Mit dem vollständig und korrekt ausgefüllten Förderantrag ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis), der im Antrag angeführten vertretungsbefugten Personen hochzuladen.


Wenn die antragstellende Organisation

-      einen Zuschuss von über EUR 12.000 beantragt,

-      im Jahr 2019 Einnahmen von über EUR 120.000 erzielt hat,

-      im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat,

-      an einer Beteiligungsorganisation beteiligt ist,

-      selbst eine Beteiligungsorganisation ist, oder

-      eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ist,

hat ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer die Angaben im Antrag zu bestätigen (beispielsweise durch Unterschrift und Stempel des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers).


Die Zuschusshöhe beläuft sich auf

-      die Summe aus den förderbaren Kosten und dem Struktursicherungsbeitrag, wenn diese zusammen EUR 3.000,00 nicht übersteigen,

oder

-      höchstens den Betrag des Einnahmenausfalls, wenn die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag höher als EUR 3.000,00


Zu den förderbaren Kosten zählen nur betriebsnotwendige Kosten, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.9.2020 anfallen. Von diesem Zeitraum gibt es zwei Ausnahmen:

-      Kosten, die direkt durch die Corona-Krise notwendig geworden sind, dürfen auch bereits ab 10.3.2020 angefallen sein (beispielsweise Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel), um als förderbare Kosten zu zählen.

-      Kosten für frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, müssen vor dem 10.3.2020 angefallen sein, um sie als förderbare Kosten berücksichtigen zu können.

Zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs 2 der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung zählen beispielsweise Miete und Pacht, Versicherungsprämien, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (abgesehen von Personalkosten), Kosten für Wasser, Energie, Telekommunikation und Reinigung sowie nicht geförderte Personalkosten von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.


Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden. Außerdem werden beispielsweise nicht gefördert: Investitionen, Instandhaltungskosten, Personalkosten (ausgenommen beschäftigte Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz), vor dem 1.4.2020 angefallene Kosten sowie nach dem 30.9.2020 angefallene Kosten.


Der Struktursicherungsbeitrag ist mit EUR 120.000,00 begrenzt und soll pauschal die Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen. Bei der Berechnung der Höhe des Struktursicherungsbeitrages ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden:

-      Im Normalfall beläuft sich die Höhe auf 7% der Einnahmen im Jahr 2019;

-      Waren die Einnahmen im Jahr 2019 ungewöhnlich niedrig, sind 7% der Einnahmen der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen;

-      Existieren für das Jahr 2019 keine vollständigen Daten, können die Einnahmen von 1.1.2020 bis 31.5.2020 für das Jahr 2020 sachlich und begründet hochgerechnet werden (beispielsweise bei Neugründungen).


Ist die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag höher als EUR 3.000,00, ist der Einnahmenausfall für die Zuschusshöhe heranzuziehen. Der Einnahmenausfall ist auf drei verschiedene Arten berechenbar:

-      Im Normalfall ist die Differenz zwischen den Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020

-      Wenn die Einnahmen 2019 ungewöhnlich niedrig waren, dann ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen Einnahmen der ersten drei Quartale der Jahre 2018/19 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020

-      Wenn die Gründung der antragstellenden Organisation nach dem 1.1.2019 erfolgt ist und es keine oder nur unvollständige Daten für die ersten drei Quartale 2019 gibt, sind die Einnahmen für die fehlenden Monate hochzurechnen oder zu schätzen.


Die Höhe des Zuschusses ist mit dem Einnahmenausfall und höchstens EUR 2,4 Millionen begrenzt. Jede Organisation erhält daher maximal EUR 2,4 Millionen aus dem NPO-Unterstützungsfonds. Verbundene Organisationen erhalten gemeinsam höchstens EUR 2,4 Millionen als Förderung. Als Untergrenze ist ein Betrag von EUR 500,00 vorgesehen, sodass ein Zuschuss erst ab diesem Betrag ausgezahlt wird.

Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Eine Rückzahlung der Förderung ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen. Die geförderte Organisation hat jedoch in Fällen des § 15 der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung, die Förderung zurückzuzahlen. Die Rückzahlung der Förderung ist beispielsweise vorgesehen, wenn die Nachweise über die Höhe der förderbaren Kosten oder die Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag nicht fristgerecht erbracht werden oder sonstige Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten werden.


Wenn der Förderantrag vor dem 30.9.2020 eingereicht wird, so erfolgt die Auszahlung in zwei Tranchen. Unmittelbar nach Abschluss des Fördervertrages werden 50% der zuerkannten Förderung ausbezahlt. Wenn die beantragte Förderung den Gesamtbetrag von EUR 3.000,00 nicht übersteigt, wird die Förderung zur Gänze nach Abschluss des Fördervertrages ausbezahlt. Wenn die beantragte Förderung zwar EUR 3.000,00 nicht aber EUR 6.000,00 übersteigt, sind nach Abschluss des Fördervertrages EUR 3.000,00 auszuzahlen.

Die Auszahlung des restlichen Förderbetrages erfolgt nach Vorlage der Nachweise über die tatsächliche Höhe der förderbaren Kosten und der Bemessungsgrundlage des Struktursicherungsbeitrages sowie der tatsächlich bis zum 30.9.2020 entfallenen Einnahmen. Von dem endgültig errechneten Förderbetrag ist die Zahlung der ersten Tranche abzuziehen und ein übersteigender Betrag an die Organisation auszuzahlen. Ist der endgültige Förderbetrag jedoch geringer als die Zahlung der ersten Tranche, so hat die Organisation den Differenzbetrag zurückzuzahlen.

Stellt die förderwerbende Organisation den Antrag erst nach dem 30.9.2020, so erfolgt die Auszahlung nicht in zwei Tranchen.


Die Richtlinien sind auf der Website npo-fonds.at veröffentlicht worden und hier nachzulesen.