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Es lebe der Sport – auch in Zeiten von Corona (15.2.2021)
Gunther Gram 

Sporteln für Spitzensportler – das ist auch während der Pandemie unverändert indoor und/oder beim Mannschaftsport mit Körperkontakt möglich.

Was Leistungssport/Spitzensport ist, definiert – mit dem durchaus sperrigen Titel - das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017).

Demnach ist gemäß § 3 Abs 1 Breitensport definiert als Vereinssport, der vorwiegend in der Freizeit aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird; dazu zählt auch die leistungs- und wettkampforientierte Sportausübung unterhalb des nationalen und internationalen Spitzensports und die breitenorientierte Sportausübung in Österreich, wie zB in der Leichtathletik, im Turn-, Schwimm- oder im Skisport.

Leistungssport/Spitzensport ist iSd § 3 Abs 6 wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen. SpitzensportlerInnen sind solche AthletInnen, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen (so definiert es § 3 Z 8 des BSFG 2017).

§ 9 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV) legt fest, wer Indoor-Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport betreten darf (was sonst aktuell verboten ist). Dieser Ausnahmebestimmung nach dürfen nur Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien Sportstätten betreten. Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch die vorgenannten AthletInnen ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und – eh klar – dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren.

Was zeichnet nun den Spitzensport in dieser Terminologie aus? Es geht nicht (nur) um Profisportler, die ihren Sport beruflich ausüben oder bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben (demnach sind auch nicht alle ProfisportlerInnen SpitzensportlerInnen und nicht alle SpitzensportlerInnen sind Profis) – relevant ist vorwiegend der „wettkampforientierte Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“. Das birgt eine große Chance für viele Ligen – so ist es auf dieser Rechtsgrundlage beispielsweise der B2L (Basketball Zweite Liga) gelungen, den Spielbetrieb wieder fortzusetzen – durch eine Einstufung als „Spitzensport“. Es ist nämlich vollkommen ausreichend, den Spiel- und Trainingsbetrieb mit dem Argument wieder aufzunehmen, dass zumindest nationale Höchstleistungen erzielt werden sollen – nach unserem Dafürhalten gilt das somit für alle Ligen, deren Mitglieder zumindest in einem nationalen Bewerb (z.B. einem Cupbewerb) theoretisch die Möglichkeit haben, eine nationale Höchstleistung zu erzielen. Trifft derlei zu, kann der Kontakt zum Sportministerium hergestellt werden, um die Voraussetzungen zu schaffen, als Spitzensport selbst Indoor-Mannschaftsport mit Körperkontakt im Training und im Wettkampf auszuüben.