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Lockerungen für den Sport und für Veranstaltungen (2.7.2020)
Gunther Gram

Mit Wirkung zum 1.7.2020 tritt die nunmehr fünfte Lockerung der Regelungen der COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl II Nr. 287/2020) in Kraft. Was gilt nun bei der Sportausübung und für Veranstaltungen? Wir helfen Ihnen, den Durchblick zu behalten.

1. Zum Sport:

1.1      SportlerInnen dürfen Sportstätten betreten (damit dort dann auch Sport betrieben werden kann) – Voraussetzung dafür ist jedoch die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter (außer für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben).

Der Mindestabstand von einem Meter gilt nicht der Sportausübung selbst – SportlerInnen dürfen sich daher beim Sport wieder „näherkommen“ (bisher galt ein Abstand von zwei Metern – außer für SpitzensportlerInnen).

Aber: Geht’s um „Vereinssport“ (die aktuelle Fassung der LockerungsVO nennt es „im Rahmen von Vereinen“) oder um Sport in nicht öffentlichen Sportstätten (= Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind wie Sporthallen, Sportplätze oder spezielle Anlagen für einzelne Sportarten) und ist bei der Sportausübung „sportartspezifisch“ Körperkontakt zu erwarten, haben der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses Konzept soll das Infektionsrisiko minimieren und muss jedenfalls folgende Punkte beinhalten:

1. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer,
2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
4. Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.


Nun „spielt auch der Datenschutz beim Sport mit“, denn das COVID-19-Präventionskonzept kann (muss aber nicht) die Kontakte bei Trainingseinheiten und Wettkämpfen nachvollziehbar machen (z.B. Erfassung von Anwesenheiten - freilich auf freiwilliger Basis)– dieses System muss aber datenschutzkonform sein.

Wir unterstützen Sie gern bei der Ausarbeitung eines – auch datenschutzkonformen - COVID-19-Präventionskonzepts für den Vereinssport und nicht öffentliche Sportstätten!

1.2      Auch für den Spitzensport gibt es Neuerungen: Da es auch für BreitensportlerInnen keinen beim Sport einzuhaltenden Abstand mehr gibt, gilt dies (natürlich) auch für SpitzensportlerInnen. Nach wie vor muss jedoch ein verantwortlicher Arzt für die Sportausübung durch SpitzensportlerInnen ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten und dessen Einhaltung laufend kontrollieren.

2. Zu den Veranstaltungen:

2.1      Die gelockerte Verordnung schränkt den schon bisher weiten Veranstaltungsbegriff nicht ein. Sozusagen sind im Sinn der gelockerten LockerungsVO alle „Zusammenkünfte eine Veranstaltung“ – mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs, der Religionsausübung, Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes, oder Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, von Organen politischer Parteien sowie juristischer Personen (also auch Mitgliederversammlungen von Vereinen) und alles, was in Autokinos stattfindet. Außerdem sind Besucherbereiche von Museen, Ausstellungen und Bibliotheken in Hinblick auf den üblichen Besucherverkehr nicht den rechtlichen Regelungen von Veranstaltungen unterworfen – das sind „sonstige Einrichtungen“, bei denen die Abstandsregel (ein Meter) einzuhalten ist.

2.2      Veranstaltungen (ob in geschlossenen Räumen oder Outdoor) mit mehr als 100 Personen (ab dem 1.8.: 200 Personen) dürfen nur stattfinden, wenn es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gibt. Gibt es diese Sitzplätze nicht, dann gilt diese zahlenmäßige Beschränkung.

Für Veranstaltungen unter 100 Personen (ab dem 1.8.: 200 Personen) sind unverändert weder ein COVID-19-Beauftragter noch ein COVID-19-Präventionskonzept erforderlich. Der Abstand von mindestens einem Meter - außer für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben – ist natürlich einzuhalten.

Der Mund-Nasenschutz (MNS) gilt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze; überhaupt ist beim Betreten eines jeden Veranstaltungsorts das Tragen eines MNS Pflicht – wer auf seinem zugewiesenen Sitzplatz sitzt, kann den MNS dann abnehmen, wenn der Mindestabstand (ein Meter) gewahrt ist oder Trennwände o.ä. vorhanden sind.

2.3      Ab dem 1.7.2020 dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und Outdoor mit bis zu 500 Personen stattfinden. Ab dem 1.8.2020 werden diese Höchstzahlen weiter auf 500 (Indoor) bzw. 750 (Outdoor) erhöht.

In jedem Fall müssen aber zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze vorhanden sein. Die aktuelle Lockerung der LockerungsVO stellt somit klar (was bisher aus dem Text der zuvor gelockerten Lockerung nicht eindeutig hervorgegangen ist), dass sowohl Indoor als auch Outdoor zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze vorhanden sein müssen (wenn an der Veranstaltung ab dem 1.7.2020 mehr als 100 bzw. ab dem 1.8.2020 mehr als 200 Personen teilnehmen).

Nutzt der Veranstalter diese Höchstzahlen aus (und nehmen daher an Veranstaltungen ab dem 1.7. mehr als 100 bzw. ab dem 1.8. mehr als 200 Personen teil), ist außerdem die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept zwingend erforderlich – das Konzept ist nicht nur auszuarbeiten (samt einer Risikoanalyse), sondern auch umzusetzen. Derartige Konzepte werden von den Bezirksverwaltungsbehörden (in Städten: dem Magistrat) stichprobenartig überprüft und müssen Maßnahmen zur Schulung von Mitarbeitern und zur Minimierung des Infektionsrisikos beinhalten (jedenfalls: Besucherstromregelungen, Hygienevorgaben einschließlich der Verwendung der Sanitäranlagen, wie geschieht die Ausgabe von Speis und Trank und was soll geschehen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion auftritt). Auch COVID-19-Präventionskonzepte im Veranstaltungsbereich können (müssen demnach nicht) ein System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten (z.B. Erfassung von Anwesenheiten - freilich auf freiwilliger Basis) beinhalten – ein solches System muss dem Datenschutz entsprechen!

Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung eines – auch datenschutzkonformen - COVID-19-Präventionskonzepts für Veranstaltungen!

2.4      Auch „Großveranstaltungen“ können wieder stattfinden. Dazu ist aber eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörden (in Städten: vom Magistrat) erforderlich. Die Behörde muss binnen vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen entscheiden (wir raten zur rechtzeitigen Antragstellung und vollständiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen).

Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept und die Behörden haben für die Bewilligung (oder Versagung) die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung) zu berücksichtigen (es wird daher für Veranstalter erforderlich sein, auch zu diesen beiden Themen bereits bei der Antragstellung ausführlich Stellung zu nehmen).

Unter den vorgenannten Voraussetzungen können ab dem 1.8.2020 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen und ab dem 1.9.2020 in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen stattfinden – stets sind aber zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze notwendig (ohne diese dürfen es ab 1.7 nicht mehr als 100 bzw. ab 1.8. nicht mehr als 200 Besucher sein)!

2.5      Wer für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, wird nicht in die Höchstzahlen eingerechnet. Künstler, Ordner, Hands usw. sind daher nicht von der Begrenzung der Höchstzahlen umfasst.

Von Medienvertretern ist auch in der erneut gelockerten Verordnung nichts zu lesen – Medienvertreter sind daher in die Höchstzahl der zulässigen Personenanzahl einzubeziehen. Dafür spricht auch, dass § 3 auch der aktuellen Verordnung nur für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt. In § 3 der Verordnung geht es um den Ort der beruflichen Tätigkeit und Medienvertreter sind wohl keine Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen oder auch für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personen (und die Veranstaltung wird wohl auch für Medienvertreter nicht als Zusammenkunft zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, qualifiziert werden können).

2.6      Für den Ort der beruflichen Tätigkeit, somit für Künstler, Ordner, Personal des Veranstalters usw., gilt die Abstandsregel von mindestens einem Meter (sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann); ist jedoch auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit (z.B. Bands und ausübende Künstler) der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht einhaltbar, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren – etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von Teams (Bands oder Ensembles werden wohl ein solches Team bilden) oder der Anbringung von Trennwänden (was aber wohl bei Bühnenaufführungen jeglicher Art nicht in Frage kommt).


Für die Beantwortung Ihrer Fragen im Veranstaltungs- und Sportrecht steht Ihnen Mag. Gunther Gram gern zur Verfügung.

Tel.: (43-1) 521 75-41
E-Mail: gunther.gram@h-i-p.at