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Möglichkeit der Durchführung von Veranstaltungen - Ersatzansprüche? (16.3.2020)
Gunther Gram

Der BMSGPK (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) hat bekanntlich mit Erlass vom 10.3.2020 Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen auf Grundlage des § 15 Epidemiegesetz erlassen; Damit hat er die Bezirksverwaltungsbehörden (Gesundheitsämter) angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, dass sämtliche Veranstaltungen zu untersagen, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen. Diese Maßnahme ist aktuell weiterhin in Geltung, aber auch bereits überholt.

Denn auf Grundlage des am 15.3.2020 in Kraft getretenen COVID-19-Maßnahmengesetzes hat der BMSGPK für den Zeitraum vom 16.3.2020 bis einschließlich 22.3.2020 eine Verordnung erlassen, gemäß der – mit wenigen Ausnahmen - zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten ist. Ausgenommen sind lediglich Betretungen, die
(i) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
(ii) zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen,
(iii) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind (und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann) und
(iv) für berufliche Zwecke erforderlich sind (und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann). Wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, ist außerdem gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Somit ist aktuell die Durchführung jeglicher Veranstaltung untersagt – wer sich daran nicht hält, dem drohen empfindliche Geldstrafen; auch an strafrechtliche Konsequenzen ist zu denken, weil selbst die fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten unter gerichtlicher Strafe steht. Überdies wären auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche die Folge.

Gibt es Ersatzleistungen für Veranstalter?

Aktuell sind keine Rechtsgrundlagen gegeben, die jedenfalls einen Anspruch auf Ersatzleistung gewähren. Denn:

Das Epidemiegesetz bietet keine Anspruchsvoraussetzung für einen Ersatz von Einnahmeausfällen aufgrund der aktuellen (COVID-19 bedingten) Untersagung von Veranstaltungen; dies schon deshalb, weil COVID-19 im Epidemiegesetz nicht zu den dort (in § 20 EpidemieG) genannten Krankheiten zählt, die einerseits die Schließung von Betriebsstätten ermöglichen und andererseits Ansprüche auf Verdienstentgang iSd § 32 EpidemieG für Unternehmen, deren Betrieb gesperrt worden ist, vorsehen.

Der Nationalrat hat zwar am 15.3.2020 (u.a.) das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG) erlassen; dieses Gesetz ist die Grundlage für die vorgenannte Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Das COVID-19-MaßnahmenG selbst sieht aber keine Regelungen über finanzielle Abgeltungen oder den Ersatz von Einnahmeausfällen vor.

Der Nationalrat hat am 15.3.2020 aber auch das Bundesgesetz über die Einrichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) erlassen. Der BMF richtet damit den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ein, der mit bis zu EUR 4 Milliarden dotiert wird und dessen Ziel es ist, den Bundesministerien die notwendigen finanziellen Mittel zur Bewältigung der COVID-19-Krise zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 des COVID-19-FondsG ist vorgesehen, die finanziellen Mittel des Fonds auch für Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmeausfällen in Folge der Krise zu verwenden; gemäß § § 3 Abs 1 Z 5 des COVID-19-FondsG sollen die Mittel auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem EpidemieG dienen. Der BMF hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen – der BMF hat diese Verordnung aber bisher nicht erlassen. Derzeit ist daher nicht absehbar, welche konkreten „Einnahmenausfälle in Folge der Krise“ von diesen Richtlinien erfasst sein werden. Wir prüfen täglich (mehrmals), ob der BMF die Verordnung erlässt und werden uns umgehend nach deren Erlassung mit ihr beschäftigen – dann werden wir mehr Klarheit darüber haben, welche Einnahmenausfälle über finanzielle Mittel des Fonds abgegolten bzw. in welchem Umfang dies geschehen soll.

Sollten Sie weitere Fragen zum Coronavirus und dessen Auswirkungen auf das Veranstaltungswesen haben, steht Ihnen unser auf das Veranstaltungsrecht spezialisierter Partner Gunther Gram gerne unter folgenden Kontaktadressen zur Verfügung:

Tel.: (43-1) 521 75-41
E-Mail: gunther.gram@h-i-p.at