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Noch einmal Wintersport (und Recht)
(20.4.2021)
Gunther Gram 

Den Temperaturen angepasst und aufgrund der Aktualität der Entscheidung noch ein – letzter – Beitrag zum Wintersport. Im März 2017 hat sich ein Unfall in einem Snow-Park ereignet – wer dafür nicht und auch warum nicht haftet, hat der OGH Ende Februar 2021 entschieden:

Ein Knabe hat eine gesondert ausgeschilderte (und vom Rest der Piste abgesperrte) Wellenbahn genutzt und ist am Ende derselben bereits auf der für alle anderen Schifahrer vorhandenen „Publikumspiste“ mit einem anderen Schifahrer zusammengefahren - und hat sich dabei verletzt. Zunächst wurde der Schifahrer, mit dem der Knabe (im Übrigen ein ausgezeichneter Schifahrer) kollidiert ist, geklagt – die Klage wurde abgewiesen; laut Gericht war der Knabe selbst schuld (mehr gibt die Entscheidung dazu nicht her). Darauf wurde der Pistenbetreiber klagsweise in Anspruch genommen – mit dem Argument, die Pistensicherungspflicht wäre verletzt, weil der Abstand zwischen der letzten Welle und dem Anfang der Publikumspiste zu knapp bemessen gewesen wäre, um dort korrekt abbremsen zu können – ein Hinweisschild am Ende der Wellenbahn mit der Aufschrift „Achtung“ und „Slow“ war jedoch vorhanden.

In der ersten Instanz wurde auch diese Klage abgewiesen, jedoch hat die zweite Instanz dem Knaben jedenfalls zur Hälfte Recht gegeben. Das war nun wiederum dem Pistenbetreiber nicht recht und er hat die zweitinstanzliche Entscheidung bekämpft. Der OGH hat die Klage nun endgültig abgewiesen (und die erstinstanzliche – klagsabweisende – Entscheidung wiederhergestellt). Das begründet der OGH damit, weil zwar Schutzpflichten des Pistenbetreibers gegenüber seinen Vertragspartnern bestehen, diese aber nicht überspannt werden dürfen. Maßgeblich ist – so der OGH – die ausgewogene Berücksichtigung der allen Pistenbenützern obliegenden Verpflichtung zur kontrollierten Fahrweise; außerdem muss der Schifahrer die sich aus dem Schifahren selbst ergebenden Hindernisse und Gefahren (zumindest die erkennbaren und nicht überraschenden) auch in Kauf nehmen und bewältigen. Gefahrenquellen sind zwar besonders abzusichern – aber auch nur in dem Ausmaß, in dem es die Art der Gefahr erfordert (sodass für vernünftige Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine erhöhte Gefahrenlage besteht). Daraus folgt, dass der Pistenbetreiber nicht jeden Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr schützen müsste – weil sonst dem Pistenbetreiber unerträgliche Lasten aufgebürdet würden. Maßstab sind Größe und Wahrscheinlichkeit einer atypischen (somit nicht ohnehin der Sportausübung innewohnenden) Gefahr (die nicht ohne Weiteres erkennbar oder trotz Erkennens nur schwer vermeidbar ist) im Verhältnis zu ihrer Abwendbarkeit durch verantwortungsvolle Schifahrer selbst und den Pistenbetreiber mit adäquaten Mitteln. Im konkreten Fall hat der Pistenbetreiber alles richtig gemacht – die Wellenbahn war von der restlichen Piste ausreichend abgegrenzt, Sichtbehinderungen waren keine vorhanden und auch der Sturzraum war angemessen. Darüber hinaus gab es auch Warnschilder vor dem Wiedereinmünden in die „Publikumspiste“ – und Benutzer des „Fun-Bereichs“ müssen ihre Geschwindigkeit auf den Pistenverkehr auf der „Publikumspiste“ einstellen, vor allem dann, wenn sie erkennen müssen, dass die „Fun-Piste“ endet. Ausreichend Platz zum Bremsen wäre gegeben gewesen.

Interessant an dieser Entscheidung ist, wie oft der OGH die Begriffe der „vernünftigen bzw. verantwortungsbewussten Schifahrer“ verwendet und somit den Schifahrern zutreffend eine große eigene Verantwortung für ihr Handeln überlässt. Es bleibt zu hoffen, dass diese Mahnung nicht bis zum Beginn der nächsten Schisaison vergessen wird.