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Regressmöglichkeit bei Verbandsstrafen (Juli 2020)
Gunther Gram 

Die ÖFB-Rechtspflegeordnung sieht Geldstrafen gegen Fußballvereine bei einer Verletzung der Pflichten der Vereine betreffend Organisation und Sicherheit (Verletzung der Veranstaltungsbestimmungen oder missbräuchliche Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen) vor – diese Geldstrafen (von bis zu EUR 20.000,00) werden auch ausgesprochen und zwar im Profi- und auch Amateurbereich.

Die Vereine müssen jedoch nicht auf diesen Strafen sitzenbleiben, denn es besteht die Möglichkeit, an den Fans Regress zu nehmen. Den Vereinen steht es frei, die sie treffenden Verpflichtung (so also auch die Bedingungen der Rechtspflegeordnung) – insb durch Rechtsgeschäft - auch auf die Zuseher zu überbinden.

Vereine, die Geldstrafen zu zahlen haben, können diese von den Zusehern, die für die Verstöße verantwortlich sind, zurückverlangen (Regress aus dem Titel des Schadenersatzes nehmen). Der BGH (die Rechtslage in Österreich ist durchaus vergleichbar) hat das bei einem Prozess gegen einen zweifelsfrei identifizierbaren Fan grundsätzlich klargestellt und dessen Haftung dem Grunde nach bejaht. Die Höhe des Schadenersatzes ist freilich davon abhängig, für welchen konkreten Verstoß welche konkrete Geldstrafe verhängt worden ist (somit welchen Anteil die Geldstrafe an einer gesamten Verbandsstrafe hat, weil zumeist mehrere Regelverstöße in einer Strafe zusammengefasst werden). Ist somit tatsächlich ein konkreter Verursacher identifizierbar und ihm eine konkrete Handlung, für die dann auch eine konkrete Strafe ausgesprochen wurde, zurechenbar, besteht die Möglichkeit für den Verein, sich erfolgreich zu regressieren.