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Vereinsversammlungen – alles neu! (20.3.2020)
Thomas Höhne

Ein  Bundesgesetz (Vorlage zur Gesetzesänderung vom 19. März betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht) soll es nun möglich machen, dass Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern von Kapital- und Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen und Vereinen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können. Das Justizministerium wird eine Verordnung erlassen, die Details der Durchführung von solchen Versammlungen regelt. Was heißt das nun konkret? Das bisherige zwingende Erfordernis physischer Versammlungen (sofern das jeweilige Organisationsstatut des Vereins oder der Gesellschaft nicht anderes regelte, was kaum je der Fall war) entfällt – virtuelle Beschlussfassung ist nicht mehr von Nichtigkeit bedroht. Manche Vereine oder Gesellschaften hatten auch schon vorher für ihren Vorstand oder ihre Geschäftsführung die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlauf – das können jetzt alle. Aber Vorsicht: die Prinzipien bleiben dieselben. Es bedarf einer Einladung, die alle Tagesordnungspunkte enthält, es können nur zu diesen Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, es müssen alle die Möglichkeit haben teilzunehmen, und vorläufig ist davon auszugehen, dass zwischen Einladung und virtueller Versammlung – aber da warten wir noch auf die Details der Verordnung – die in der Satzung vorgesehene Frist eingehalten wird. Sobald die Verordnung vorliegt, melden wir uns mit mehr Details.