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Kurzarbeit in Zeiten des Coronavirus (2.6.2020)
Georg Streit

Um möglichst viele Menschen in ihrer Beschäftigung zu halten, haben die Sozialpartner ein besonderes Modell der Kurzarbeit ausverhandelt („Corona-Kurzarbeit“). Insgesamt stehen nach der „COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO“ seit dem 20.5.2020 zwölf Milliarden Euro dafür zur Verfügung.   Seit 1.6.2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung, die einige Änderungen gegenüber der bisherigen mit sich bringt. Die neue Sozialpartnervereinbarung gilt für alle Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6.(oder später) und für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später).   Voraussetzungen für die Corona-Kurzarbeit sind seit dem 1.6.2020:
 
  • (nur mehr) eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern.
 
  • Eine Zustimmung bzw. Unterschrift der Sozialpartner ist nicht mehr notwendig. Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung weiterhin mit dem Betriebsrat bzw. mit den einzelnen Arbeitnehmer/innen ab. Sie müssen jedoch die Sozialpartnervereinbarung nicht mehr den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen. Diese sind im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochzuladen.
 
Die Wirtschaftskammer stimmt der Vereinbarung pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Besteht kein Einwand des ÖGB und keine Mängel bei der Sozialpartnervereinbarung, bewilligt das AMS den Antrag   Wesentliche Regelungen der Corona-Kurzarbeit:
 
  • Corona-Kurzarbeit ist in allen privaten Unternehmen (inkl. Arbeitskräfteüberlasser) möglich.
 
  • Corona-Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmer/innen inklusive der Geschäftsführer und Prokuristen, sofern diese nach dem ASVG-versichert sind, möglich. Ausgenommen sind allerdings geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer/innen.
 
  • Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt über den gesamten Zeitraum der Kurzarbeit zumindest 10% der vorherigen (vereinbarten) Arbeitszeit betragen. Der/die Arbeitgeber/in kann zudem Arbeitsleistungen über das vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn:
 
  • Lage und Dauer dem/der Arbeitnehmer/in drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden (laut der Sozialpartnervereinbarung kann in unvorhersehbaren Fällen bei erhöhten Arbeitsbedarf hiervon abgesehen werden),

  • keine berücksichtigungswürdigen Interessen des/der Arbeitnehmer/in dieser geänderten Einteilung entgegenstehen und

  • diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt.
 
  • Die Sozialpartner müssen von Änderungen der Arbeitszeit nicht (mehr) vorab verständigt werden.
 
  • Nach der Sozialpartnervereinbarung zur Corona-Kurzarbeit sind verschiedene Modelle der Kurzarbeit, je nach der Verteilungsart der reduzierten Normalarbeitszeit, möglich (von gleichbleibender Reduktion der Arbeitszeit bis zu wechselnden Dienstplänen).Arbeitnehmer/innen erhalten während der Corona-Kurzarbeit zwischen 80 und 90% des Nettoentgelts vor der Corona-Kurzarbeit (bis EUR 5.370,00). Mehrkosten trägt wie die Sozialversicherungsbeiträge ab dem ersten Monat das AMS. Arbeitet der/die Arbeitnehmer/in in einem Monat mehr, als es der Nettoersatzrate entspricht, steht ihm/ihr jedoch ein entsprechender höherer Lohn zu. Wenn daher ein/e Arbeitnehmer/in im 1. Monat 60% der ursprünglichen Normalarbeitszeit erbringt, erhält er/sie ein Entgelt auf Basis der Nettoersatzrate. Leistet der/die Arbeitnehmer/in jedoch im nächsten Monat 100% der ursprünglichen Normalarbeitszeit, hat er/sie auch Anspruch auf den Nettolohn in Höhe von 100%.
 
  • Vor Antritt der Kurzarbeit soll der/die Arbeitnehmer/in Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre („Alturlaub“) und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Kommt keine Einigung darüber zustande, schadet dies dem Arbeitgeber nicht, er hat nur ein „ernstliches Bemühen“ nachzuweisen.
 
  • Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, während der Corona-Kurzarbeit den gesamten Beschäftigungsstand aufrechtzuerhalten. Nach Ende der Corona-Kurzarbeit ist grundsätzlich eine Behaltefrist von einem Monat Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes, sowie die Behaltepflicht beziehen sich jedoch nur auf Dienstnehmer, die von der Corona-Kurzarbeit betroffen sind.

  Von der Behaltepflicht während bzw. nach der Corona-Kurzarbeit ist jedoch etwa die Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung ausgenommen. Bei dieser ist dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in jedoch vorab die Gelegenheit zu geben, sich von der Gewerkschaft bzw. der Arbeiterkammer oder von einem allfälligen Betriebsrat über die Auflösung beraten zu lassen. Wird keine Beratung vorgenommen, ist die einvernehmliche Auflösung zwar trotzdem rechtswirksam, jedoch ist der/die Arbeitgeber/in in diesem Fall verpflichtet, den Beschäftigtenstand aufzufüllen. Es ist daher empfehlenswert, in der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung eine Bestätigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin anzuführen, dass dieser/diese eine entsprechende Beratung in Anspruch genommen hat.   Die Behaltefrist kann, wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern, mit Zustimmung der der Gewerkschaft verkürzt werden oder überhaupt entfallen. Erteilt die Gewerkschaft keine Zustimmung, kann diese durch Zustimmung des Regionalbeirats der örtlich zuständigen AMS Landesgeschäftsstelle („RGS-Regionalrat“) ersetzt werden.   Wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, hat der/die Arbeitgeber/in die Möglichkeit, Kündigungen auszusprechen, um den Beschäftigtenstand zu verringern. Kündigungen muss jedoch der Betriebsrat (sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, die Gewerkschaft) binnen sieben Tagen zustimmen. Die Zustimmung kann jedoch durch eine Ausnahmebewilligung des RGS-Regionalrates ersetzt werden.  

  • Erhält der/die Arbeitgeber/in für Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit Lohnkostenförderungen oder -subventionen aus öffentlichen Geldern, reduziert sich in diesem Ausmaß die Kurzarbeitsbeihilfe.
 
  • Die Corona-Kurzarbeitsvereinbarung kann für die Dauer von bis zu drei Monaten abgeschlossen, darüber hinaus, falls notwendig, um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Für alle Neuvereinbarungen und Verlängerungsanträge ab dem vierten Monat ist ab dem 1.6.2020 die neue Sozialpartnervereinbarung zu verwenden. Zwischen dem Ende des Erstbegehrens und dem Beginn des Verlängerungsbegehrens dürfen maximal vier Kalendertage
 
  • Ab 1.6.2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Die Kurzarbeit beginnt im Fall der Genehmigung mit jenem Tag zu laufen, der im Antrag angeführt ist. Es ist aber auch möglich, den Antrag für einen Zeitraum ab einem bestimmten Tag einzubringen, mit der Kurzarbeit aber erst später zu beginnen.
 
  • Die Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS wird dem/der Arbeitgeber/in allerdings erst im Nachhinein für jeden Monat der Kurzarbeit ausbezahlt. Für die in die Corona-Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer/innen ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste. Diese wird vom AMS in Form einer Abrechnungsdatei zur Verfügung gestellt.
 
  • Aufgrund des Durchrechnungszeitraums und anderer Faktoren kann es sein, dass die Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen während der Dauer der Kurzarbeit am Ende des Kurzarbeitszeitraums zu korrigieren sind. Daher ist es ratsam, die Arbeitnehmer/innen darauf hinzuweisen, dass die Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen nur vorläufig sind und sich am Ende der Kurzarbeitsdauer noch Änderungen (auch zu Lasten der Arbeitnehmer/innen) ergeben können.
 
  • Seit dem 20.4.2020 können Arbeitgeber die Abrechnungen für die „COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe“ beim AMS einreichen. Die Überweisung durch das AMS erfolgt nach einer Prüfung der Abrechnungsunterlagen durch die Buchhaltungsagentur.
 
  • Mit der letzten Teilabrechnung ist dem AMS ein „Durchführungsbericht“ (für den es ein eigenes Formular gibt) zu senden, in dem vom Arbeitgeber auch zu bestätigen ist, dass die Mindest- und Höchst-Arbeitszeit eingehalten wurde. Danach erstellt das AMS eine Endabrechnungsmitteilung. Nach Ende der Behaltefrist hat der Arbeitgeber dem AMS bis zum 28. des Folgemonats noch einmal einen Durchführungsbericht zu senden.


Für Näheres und Details dazu steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (georg.streit@h-i-p.at) gerne zur Verfügung.