Was droht Athleten bei einem Dopingverstoß wirklich?
Ein Dopingverstoß zieht in Österreich nicht nur sportrechtliche Konsequenzen nach sich. Er bewegt sich an der Schnittstelle zweier Rechtsbereiche, die unterschiedliche Ziele verfolgen, unterschiedliche Voraussetzungen kennen und in der Praxis sehr unterschiedlich wirksam sind: das Strafrecht auf der einen, das Sportrecht auf der anderen Seite.
Seit 2010 existiert mit § 147 Abs. 1a StGB eine eigene Betrugsqualifikation im Zusammenhang mit Doping. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges Dopingverbot, sondern um eine Qualifikation des Betrugs nach § 146 StGB. Das bedeutet, dass alle Grundvoraussetzungen des Betrugs vollständig erfüllt sein müssen.
Strafbar macht sich, wer über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention täuscht und dadurch einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht (in der Regel ab 100 Euro). Athleten täuschen typischerweise bei Vertragsabschluss mit Sponsoren oder Vereinen sowie bei der Wettkampfanmeldung, indem sie ausdrücklich oder konkludent vorgeben, nicht gedopt zu sein.
Die Höhe der strafrechtlichen Sanktion hängt vor allem vom eingetretenen Vermögensschaden ab. Der Grundtatbestand des § 147 Abs. 1a StGB ist mit den Strafdrohungen des § 146 StGB verknüpft. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei einem Schaden von mehr als 300.000 Euro drohen nach § 147 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen von 1 bis zu 10 Jahren.
In der Praxis bleibt die Anwendung der höheren Strafrahmen allerdings die Ausnahme. Der Grund: Der Vermögensschaden ist beim Dopingbetrug oft schwer bezifferbar. Wann genau ein Sponsor oder Veranstalter einen konkreten, nachweisbaren Schaden erlitten hat, lässt sich selten eindeutig feststellen.
Bei Personen aus dem sportlichen Umfeld greift eine andere Rechtsgrundlage. Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) erfasst mit § 28 primär das Fremddoping, also die Anwendung von Dopingmitteln bei anderen sowie das Inverkehrsetzen verbotener Substanzen. Damit richtet sich das ADBG gezielt an Trainer, Betreuer und sonstige Hintermänner.
§ 147 Abs. 1a StGB stellt demgegenüber den Athleten selbst als Tatsubjekt in den Mittelpunkt. Das Eigendoping wird strafrechtlich als Betrug erfasst, das Fremddoping primär über das ADBG. Eine strafrechtliche Körperverletzung durch Fremddoping scheidet dabei in der Regel aus, weil Athleten in die Anwendung einwilligen.
Sportrechtlich drohen Athleten bei einem Dopingverstoß in erster Linie Wettkampfsperren sowie die Aberkennung erzielter Ergebnisse und Titel. Die Grundlage bildet der Welt-Anti-Doping-Code (WADC) in Verbindung mit dem ADBG 2021.
Der Regelsperrrahmen bei der Verwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode beträgt grundsätzlich vier Jahre. Bei fehlendem Vorsatz kann die Sperre auf zwei Jahre reduziert werden, bei erschwerenden Umständen oder wiederholten Verstößen deutlich darüber hinausgehen, im Extremfall bis zur lebenslangen Sperre.
Eine mehrjährige Sperre bedeutet für Spitzensportler den Ausschluss aus dem aktiven Wettkampfbetrieb während eines wesentlichen Teils ihrer ohnehin limitierten Karrierezeit. Eine Rückkehr auf das vorherige Leistungsniveau nach so langer Pause gelingt selten. In Kombination mit Reputations- und Sponsoringverlust dürfte die Wettkampfsperre gemeinsam mit der Ergebnisaberkennung die sportlich und wirtschaftlich schwerwiegendste Konsequenz eines Dopingverstoßes sein.
Neben den formellen Sanktionen wiegt häufig der informelle Reputationsschaden am schwersten. Einmal überführte Sportler gelten öffentlich oftmals dauerhaft als Betrüger, unabhängig davon, ob es überhaupt zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt.
Sponsoren distanzieren sich in der Regel unverzüglich. Bestehende Verträge werden aufgelöst oder nicht verlängert, neue Sponsoringpartnerschaften werden kaum mehr möglich. Der wirtschaftliche Schaden durch den Verlust künftiger Einnahmequellen übersteigt dabei oft den unmittelbaren sport- oder strafrechtlichen Nachteil erheblich.
Straf- und Sportrecht verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke. § 147 Abs. 1a StGB schützt das Vermögen der Geschädigten. Das ADBG 2021 dient dem Schutz von Fairness, Sportsgeist und der Gesundheit der Athleten (§ 1 ADBG 2021). Da es sich um eigenständige Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen handelt, ist eine parallele Sanktionierung durch beide Rechtsbereiche grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Mehrfachbestrafung liegt nicht vor, weil es sich nicht um dieselbe Sanktion für denselben Unrechtsgehalt handelt, sondern um zwei eigenständige Reaktionen auf unterschiedliche Aspekte desselben Verhaltens.
In der Praxis kommt eine echte Doppelsanktionierung ohnehin nur sehr selten vor. Der Fall Kohl ist dafür symptomatisch: sportrechtliche Sperre ja, strafrechtliche Verurteilung nein.
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